Satzung des Verschönerungs-Vereins Bruchhausen-Vilsen e.V.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr, Neutralität
Der Verein führt den Namen „Verschönerungs-Verein Bruchhausen-Vilsen e.V.“ (abgekürzt VVV) und hat seinen Sitz in 27305 Bruchhausen-Vilsen.
Der Verein wurde am 17. März 1904 gegründet.
Er ist unter der Nr. R 338 im Vereinsregister des Amtsgerichts Syke eingetragen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zwecke des Vereins sind im einzelnen:
a) Heimatpflege,
b) Landschaftspflege und Umweltschutz,
c) Förderung gesundheitsbewussten Verhaltens.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
Aufstellen und Instandhalten von Ruhebänken an Aussichtspunkten,
Pflege kulturell bedeutsamer Einrichtungen,
Fahrten zu Museen, Kultur- und Naturschönheiten und dergl.,
Säuberung der Landschaft von Abfällen,
Aufstellen und Leeren von Abfallbehältern,
Pflege und Instandhaltung zahlreicher Wanderwege,
Unterhaltung eines Trimm-dich-Pfades,
Pflege der Kneipp-Freianlage im Vilser Holz,
Pflege der Boule-Petanque-Anlage im Vilser Holz.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der VVV ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke und erstrebt keine Gewinne.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch sonst keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Ehrenamtlich für den VVV tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des VVV kann jede natürliche und juristische Person werden. Über den Aufnahmeantrag entscheidet abschließend der Vorstand.
§ 5 Ehrenmitglieder
Zum Ehrenmitglied des Vereins kann durch Beschluss der Jahreshauptversammlung ernannt werden, wer sich um den Verein und seine Bestrebungen besonders verdient gemacht hat.
Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie alle anderen Mitglieder, sind jedoch von den Beitragsleistungen befreit.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod des Mitglieds,
b) durch freiwilligen Austritt,
c) durch Streichung,
d) durch Ausschluss aus dem Verein.
Der freiwillige Austritt ist schriftlich gegenüber einem Mitglied des Vorstandes zu erklären. Er ist nur zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zulässig.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstandes aus dem VVV ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen. Gegen den Beschluss des Vorstandes steht dem Mitglied die Beschwerde bei der Mitgliederversammlung zu, die abschließend entscheidet. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen.
Durch das Erlöschen der Mitgliedschaft bleiben die aufgrund der bisherigen Mitgliedschaft entstandenen Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein unberührt.
§ 7 Mitgliedsbeitrag
Jedes Mitglied bezahlt einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.
§ 8 Rechtsverhältnisse
Die Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie aller Organe des Vereins werden durch die vorliegende Satzung abschließend geregelt.
Für Streitigkeiten, die aus der Mitgliedschaft zum Verein und allen damit zusammenhängenden Fragen entstehen, ist der ordentliche Rechtsweg ausgeschlossen. In diesen Angelegenheiten entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 9 Rechte der Mitglieder
Die Mitglieder sind insbesondere berechtigt,
a) an den Beratungen der Mitgliederversammlungen teilzunehmen und bei Beschlussfassungen ihr Stimmrecht auszuüben,
b) Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der hierfür getroffenen Bestimmungen zu benutzen.
Zur Ausübung des Stimmrechts sind nur Mitglieder über 18 Jahre berechtigt.
§ 10 Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind insbesondere verpflichtet,
a) die Ziele des Vereins zu fördern,
b) die durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge zu entrichten.
§ 11 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand,
c) die Fachausschüsse.
Die Mitgliedschaft in einem Vereinsorgan ist ein Ehrenamt.
§ 12 Die Mitgliederversammlung
Die den Mitgliedern bezüglich der Vereinsleitung zustehenden Rechte werden in der Mitgliederversammlung als oberstes Organ des Vereins ausgeübt. Jedes anwesende Mitglied über 18 Jahre hat eine Stimme. Übertragung des Stimmrechts ist nicht zulässig.
Der Mitgliederversammlung steht die oberste Entscheidung in allen Vereinsangelegenheiten zu, soweit sie nicht satzungsgemäß anderen Organen übertragen ist.
Ihrer Beschlussfassung unterliegen insbesondere:
a) Wahl der Vorstandsmitglieder,
b) Wahl von mindestens zwei Kassenprüfern,
c) Bildung von Fachausschüssen,
d) Ernennung von Ehrenmitgliedern,
e) Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge und deren Fälligkeit,
f) Entlastung des Vorstandes bezüglich der Jahresrechnung und der Geschäftsführung,
g) Änderungen der Satzung und Auflösung des Vereins.
Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
Die Tagesordnung einer Jahreshauptversammlung hat mindestens folgende Punkte zu umfassen:
a) Feststellen der Beschlussfähigkeit,
b) Rechenschaftsbericht der Organe und der Kassenprüfer,
c) Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes.
Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt die/der erste Vorsitzende. Das Verfahren der Beschlussfassung richtet sich nach § 18.
Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, welches am Schluss vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist. Es soll mindestens folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Tagesordnung, die Namen des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der Teilnehmer, die Feststellung der Beschlussfähigkeit, die einzelnen Abstimmungs¬ergebnisse und die Art der Abstimmung.
§ 13 Einberufung der Mitgliederversammlung
Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich im ersten Kalendervierteljahr einzuberufen (Jahreshauptversammlung).
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen, wenn ein dringender Grund vorliegt oder 20 % der Stimmberechtigten dies beantragen.
Alle Mitgliederversammlungen werden von der/dem ersten Vorsitzende(n) durch schriftliche Benachrichtigung unter Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung mit einer Einberufungsfrist von mindestens zwei Wochen einberufen. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte von dem Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Anschrift abgesandt worden ist.
Anträge zur Tagesordnung müssen spätestens eine Woche vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich vorliegen.
§ 14 Der Vorstand
Der Vorstand setzt sich zusammen aus
a) der/dem 1. Vorsitzenden,
b) der/dem 2. Vorsitzenden und gleichzeitig stellvertretenden Vorsitzenden,
c) der/dem Schriftführer(in),
d) der/dem Kassenwart(in),
e) zwei Beisitzern/innen.
Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Jahreshauptversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist unbegrenzt zulässig.
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus
a) der/dem 1. Vorsitzenden,
b) der/dem 2. Vorsitzenden und gleichzeitig stellvertretenden Vorsitzenden,
c) der/dem Schriftführer(in),
d) der/dem Kassenwart(in).
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinschaftlich vertreten.
Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist nicht zulässig.
Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied aus den Reihen der Vereinsmitglieder für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.
§ 15 Aufgaben des Vorstandes
Der Vorstand hat die Geschäfte des Vereins nach den Vorschriften der Satzung und nach Maßgabe der durch die Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse zu führen.
Er ernennt die Vorsitzenden der Fachausschüsse.
Die/Der 1. Vorsitzende vertritt den Verein nach innen und außen. Sie/Er regelt das Verhältnis der Mitglieder zum Verein, beruft und leitet die Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen und hat die Aufsicht über die gesamte Geschäftsführung des Vorstandes und aller Organe.
Die/Der 1. Vorsitzende gibt auf der Jahreshauptversammlung einen Rechenschaftsbericht über das abgelaufene Geschäftsjahr ab.
Sie/Er unterzeichnet die genehmigten Sitzungsprotokolle der Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen sowie alle wichtigen und verbindlichen Schriftstücke.
Die/Der 2. Vorsitzende vertritt die/den 1. Vorsitzende(n) in allen vorbezeichneten Angelegenheiten.
Die/Der Schriftführer(in) erledigt den Schriftverkehr des Vereins und führt die Versammlungsprotokolle.
Der Kassenwart verwaltet die Vereinskassengeschäfte und sorgt für die Einziehung der Beiträge. Alle Zahlungen dürfen nur auf Anweisung der/des 1. Vorsitzenden oder der/des 2. Vorsitzenden geleistet werden. Der Kassenwart ist für den Bestand und die gesicherte Anlage des Vereinsvermögens verantwortlich. Bei einer Kassenrevision sind alle Ausgaben durch Belege, die vom 1. Vorsitzenden anerkannt sein müssen, nachzuweisen.
§ 16 Fachausschüsse
Fachausschüsse können für jede vom Verein gestellte Aufgabe gebildet werden. Sie setzen sich zusammen aus jeweils einem Vorsitzenden und mindestens zwei Mitgliedern des betreffenden Aufgabengebietes. Ihre Aufgabe ist es, die Arbeiten für die einzelnen Maßnahmen vorzuschlagen und gegebenenfalls auszuführen.
§ 17 Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt jedes Jahr jeweils eine(n) Kassenprüfer(in) auf die Dauer von zwei Jahren. Die Kassenprüfer(innen) haben vor dem Rechnungsabschluss eine ordentliche Kassenprüfung vorzunehmen und darüber in der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
§ 18 Verfahren der Beschlussfassung aller Organe
Sämtliche Organe sind beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder, sofern ordnungsgemäß einberufen ist (s. §§ 13 und 19).
Alle Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten gefasst (Ausnahmen s. § 19). Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Die Abstimmung geschieht öffentlich durch Handerheben.
Jeder Stimmberechtigte ist zur Stellung von Anträgen zur Tagesordnung bis eine Woche vor dem Versammlungszeitpunkt befugt. Später eingehende Anträge bedürfen zu ihrer Behandlung eines besonderen Beschlusses der Versammlung.
§ 19 Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
Zur Beschlussfassung über Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von ¾ der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder, über die Vereinsauflösung eine Mehrheit von 4/5 unter der Bedingung, dass mindestens 4/5 der Stimmberechtigten anwesend sind, erforderlich.
Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung die Beschlussfassung hierüber ange¬kündigt ist. Nehmen an der Beschlussfassung über die Vereinsauflösung weniger als 4/5 der Stimmberechtigten teil, so ist die Abstimmung 4 Wochen später nach erneuter Einberufung zu wiederholen. Die Versammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der Teilnehmer beschlussfähig.
§ 20 Vermögen des Vereins
Die Überschüsse der Vereinskasse sowie die sonst vorhandenen Vermögensgegenstände sind Eigentum des Vereins.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an den Flecken Bruchhausen-Vilsen, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 der Satzung zu verwenden hat.
Vorstehende Satzung wurde beschlossen von der Mitgliederversammlung des VVV in Bruchhausen-Vilsen am 17. März 2004, dem Tage des hundertjährigen Bestehens des Vereins, § 20 geändert durch einstimmigen Beschluss der Jahreshauptversammlung 2008.